Fordert ein Schuldner (hier Bürge) den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so muss er die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht als Gewinn versteuern, wenn dem Zinsen in derselben oder in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die der Bürge durch Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der ursprünglichen Zahlung tragen musste.
Urteil des BFH vom 24.05.2011
Aktenzeichen: VIII R 3/09
DB 2012, 435
DStR 2012, 400