Der Bundesfinanzhof gibt für Unternehmensbeteiligungen in Fremdwährung folgende Regeln für die Steuererklärung von Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten vor: Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen. Die Angabe des Veräußerungsgewinnes bzw. -verlustes in Form des Saldos in der ausländischen Währung ist somit nicht ausreichend.
Urteil des BFH vom 24.01.2012
Aktenzeichen: IX R 62/10
DB 2012, 834
DStR 2012, 694