Nachdem einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,24 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wurde er noch mehrmals beim Fahren mit einem Mofa unter erheblicher Alkohol- und Drogeneinwirkung angetroffen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass dem Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen auch die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Mofa), ggf. auch eines Fahrrads, verboten werden kann, wenn – wie hier – nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme besteht, dass er in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im fahruntüchtigen Zustand führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wird.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 02.02.2012
Aktenzeichen: 12 ME 274/11
DAR 2012, 161