Ein Testament oder ein Erbvertrag zugunsten des Trägers eines Alten- und Pflegeheims oder dessen Personals ist wegen Verstoßes gegen § 14 Absatz 5 Heimgesetz (HeimG) unwirksam. Danach ist es dem Heimträger und dem Heimpersonal untersagt, sich von Heiminsassen einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Dieser gesetzliche Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluss zu nehmen, erforderlich.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist jedoch das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heiminsasse zum Vorerben und der Heimträger zum Nacherben eingesetzt werden und letzterer erst nach dem Tod des Heimbewohners von dem Erbe erfährt. Bei einem derartigen „stillen Testament“ fehlt es seitens des Heimträgers bereits an dem Merkmal „sich einen Vorteil gewähren zu lassen“. Hier greift das Verbot nicht ein, solange der testamentarisch Bedachte von der letztwilligen Verfügung nichts weiß und das Testament „im Stillen“ gehalten wird.
Beschluss des BGH vom 26.10.2011
Aktenzeichen: IV ZB 33/10
FamRZ 2012, 124
ErbR 2012, 51