Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten besteht nur dann, wenn dieser bedürftig ist und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Bestehen Einkommensdifferenzen, steht dem bedürftigen Ehegatten ein Aufstockungsunterhalt zu. Konnte der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt (teilweise) über Jahre hinweg durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern, entsteht kein neuer Unterhaltsanspruch. Der bislang erwerbstätige Unterhaltsberechtigte hat daher selbst das Arbeitsplatzrisiko zu tragen. Unberührt vom Arbeitsplatzverlust bleibt jedoch der zuvor bestehende Aufstockungsunterhalt. Dieser kann nur bei bedarfsprägenden späteren Entwicklungen (beispielsweise Wegfall des Kindesunterhalts) abgeändert werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2011
Aktenzeichen: 17 UF 88/11
FamFR 2012, 59