Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob unter Berufung auf eine bis zum Tod des Erblassers nicht widerrufene Vorsorgevollmacht Verfügungen über Grundstücke getroffen werden können, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. In der „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ hatte eine Frau ihrem Ehemann mit Wirkung „ab heute“ und über den Tod hinaus, insbesondere in Vermögensangelegenheiten Generalvollmacht erteilt und ihn ermächtigt, „über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen“.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die transmortale Vollmacht auch dann Fortbestand hat, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Vollmacht gibt dem Vollmachtnehmer im Rahmen des festgelegten Umfangs eigenständige, allein vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse.
Beschluss des OLG München vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 34 Wx 388/11
jurisPR-FamR 7/2012, Anm. 1