Durch das Urheberrecht sind nicht nur Musik-, Bild-, Sprach- oder Schriftwerke geschützt, sondern auch Datenbanken. Jedoch dürfen unwesentliche Teile einer Datenbank von jedermann beliebig vervielfältigt werden, solange die auf einem systematischen Vorgehen beruhenden Nutzungen der unwesentlichen Teile insgesamt das Ausmaß der Nutzung eines wesentlichen Teils der Datensammlung nicht erreichen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze steht dem Datenbankhersteller ein Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung zu.
Urteil des OLG Köln vom 30.10.2002
Aktenzeichen: 6 U 123/02
OLGR Köln 2008, 370