Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist beim Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ohne diese Zustimmung wird der Kaufvertrag nicht wirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich nun mit der in der juristischen Praxis umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, ob eine wirksame Verwalterbestellung lediglich zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmung oder auch dann noch vorliegen muss, wenn der vertragsschließende Notar die Eigentumsumschreibung beantragt. Dieses Problem taucht nicht selten auf, da zwischen notarieller Beurkundung und Eintragungsantrag oftmals mehrere Monate liegen.
Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, dass für die Wirksamkeit der Verwalterzustimmung die Bestellung des Verwalters auch noch zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags vorliegen und gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Bestellungsbeschlusses (Versammlungsniederschrift über die Verwalterbestellung) nachgewiesen werden muss. Wurde der Verwaltervertrag in der Zwischenzeit beendet, ist ein Verlängerungsbeschluss oder die Bestellung eines neuen Verwalters nachzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung ist auch außerhalb des Gerichtsbezirks des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von Bedeutung, da gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zugelassen zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde (dortiges AZ: V ZB 2/12), der die aufgeworfene Rechtsfrage nunmehr endgültig entscheiden wird.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.12.2011
Aktenzeichen: 20 W 321/11
Mietrecht kompakt 2012, 38