Läuft nach einem starken Gewitter Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine versicherte Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.
Eine Überschwemmung ist nach den Versicherungsbedingungen eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Eine Überflutung von Grund und Boden ist nur anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln. Wasser, das von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme eines Versicherungsfalles dagegen nicht.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 20.10.2011
Aktenzeichen: 5 U 160/11
VersR 2012, 437
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