Wissenschaftliche Studien belegen zweifelsfrei, dass sogenannte Outdoor-Worker erhöhten Gefährdungen durch sonnenbedingte UV-Strahlung ausgesetzt sind. Dementsprechend entschied das Sozialgericht Aachen, dass bereits die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sogenannte aktinische Keratosen) als Berufskrankheit eines Dachdeckers anzuerkennen ist, der ca. 40 Jahre lang bei Dacharbeiten ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war. Dem steht nicht entgegen, dass im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung bislang eine entsprechende Berufskrankheit fehlt.
Urteil des SG Aachen vom 16.03.2012
Aktenzeichen: S 6 U 63/10
ArbuR 2012, 212-213