Ein 75 Jahre alter, schwer gehbehinderter Mann, der sich nur mit Krücken, einem Rollator oder einem Rollstuhl fortbewegen konnte, buchte für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Kreuzfahrtreise ab Barcelona zu einem Preis von insgesamt 2.198 Euro (für 2 Personen). Im Hafengebäude von Barcelona war der Aufzug defekt, sodass auch er zum Erreichen des Schiffes eine Rolltreppe benutzen musste. Auf dieser Rolltreppe kam der gehbehinderte Mann aus einem nicht bekannten Grund, entweder einem Gerangel mit einem anderen Passagier oder einem „Geruckel“ der Rolltreppe, zu Fall. Da die Reise wegen des Unfalls abgebrochen werden musste, verlangte der Reisende vom Veranstalter die Rückerstattung des Reisepreises sowie angemessenen Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Koblenz vertrat demgegenüber die Auffassung, dass sich bei dem Unfall nur ein „allgemeines Lebensrisiko“ verwirklicht hat, für das der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden kann. Bei der gebuchten Pauschalreise handelte es sich um eine Reise für das allgemeine Publikum und nicht speziell für behinderte Personen. Auch der Hinweis auf eine Behinderung bei der Buchung ändert daran nichts und verpflichtet den Veranstalter weder zu einer persönlichen Betreuung noch zu einer kostenlosen ärztlichen Behandlung auf dem Schiff. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.
Beschluss des OLG Koblenz vom 15.12.2011
Aktenzeichen: 10 U 146/11
RRa 2012, 71