Nach § 61 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
Eine Zweipersonengesellschaft ist in besonderem Maße auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt und angewiesen. Bei einer solchen Gesellschaft kommt daher eine Auflösung durch Urteil auch in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen und der Gegner der Auflösungsklage nicht nachweisen kann, dass die Auflösung der Gesellschaft durch eine weniger einschneidende Maßnahme vermieden werden kann.
Urteil des OLG Naumburg vom 05.04.2012
Aktenzeichen: 2 U 106/11
BB 2012, 1421