Bietet ein Unternehmen zu Werbezwecken auf einer Internetplattform (wie z.B. „Groupon“) herunterladbare Gutscheine an, kann die Geltungsdauer der Gutscheine nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr beschränkt werden. Die Befristung der Gutscheine auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken einer grundsätzlich dreijährigen Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam.
Urteil des AG Köln vom 04.05.2012
Aktenzeichen: 118 C 48/12
Wirtschaftswoche Heft 23/2012, Seite 135