Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der abberufene Abwickler (Liquidator) eines Unternehmens verpflichtet sein, einen Betriebsnachfolger auf dringend zu erledigende oder für die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten (hier Erfüllung von Pensionsansprüchen) ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dies und muss der Betriebsnachfolger wegen der nicht erkannten erheblichen finanziellen Belastungen Insolvenz anmelden, kann ihm deswegen ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Abwickler zustehen. Ein solcher Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn von dem Unternehmensnachfolger erwartet werden kann, dass er in der zur Verfügung stehenden Zeit zu dem Vorgang in den Unterlagen der Gesellschaft ausreichende Informationen auffindet.
Urteil des BGH vom 28.02.2012
Aktenzeichen: II ZR 244/10
DB 2012, 968