Ein Steuerberater erwarb von einem Autohändler einen Pkw zum Kaufpreis von 13.630 Euro. Er schloss zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab, der mit 35 Monatsraten zu je ca. 130 Euro und einer danach fällig werdenden sog. „Ballonrate“ über ca. 7.500 Euro zurückgezahlt werden sollte. Der Darlehensvertrag enthielt als Zusatzvereinbarung u.a. die Regelung, wonach der Händler bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlussrate verpflichtet sein sollte, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden mindestens in Höhe der Schlussrate i.H.v. ca. 7.500 Euro, ggf. reduziert um den Minderwert des Fahrzeugs wegen etwaiger Schäden, zurückzukaufen. Schließlich zahlte der Käufer den Ratenkredit einschließlich der Schlussrate vorzeitig an die Bank zurück. Daraufhin verlangte er von dem Autohaus die Rücknahme des Wagens in Höhe der vereinbarten Schlussrate.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken teilte die Auffassung des Händlers, dass dieser nicht mehr zum Rückkauf des Wagens verpflichtet war. Mit der vollständigen Ablösung des Bankkredits hatte der Käufer vorzeitig das Eigentum an dem Pkw erworben. Da die Rückkaufvereinbarung eindeutig auf den Zeitpunkt der Zahlung der letzten, noch nicht gezahlten Darlehensrate abstellte, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Händler losgelöst vom Bestehen einer Darlehensschuld zum Rückkauf des Fahrzeugs verpflichten wollte. Im Ergebnis musste das Autohaus den Wagen nicht zurücknehmen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.03.2012
Aktenzeichen: 4 U 77/11 – 22
BB 2012, 974