Ein Gewerbetreibender handelt wettbewerbswidrig, wenn er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Anbieterkennzeichnung auf seiner Internetseite nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Impressum muss er insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass neben dem Unternehmen nicht auch der sogenannte Admin-C für ein fehlerhaftes Impressum auf der Website seines Arbeitgebers haftbar gemacht werden kann. Ihn trifft keine Verkehrspflicht, die ihm zugeordneten Seiten in gesetzeskonformer Weise zu gestalten.
Beschluss des OLG Hamburg vom 17.01.2012
Aktenzeichen: 3 W 54/10
JurPC Web-Dok. 73/2012