Der Ankauf von Edelmetallen ist im Reisegewerbe verboten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO). Die Vorschrift soll Verbraucher vor unzuverlässigen Anbietern und Überrumpelung schützen. Ein gewerblicher Einzelhändler, der Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Schmuck an- und verkauft, handelt daher gesetzeswidrig, wenn er durch entsprechende Plakate beworbene Goldankaufaktionen in einem Bäckereicafé durchführen lässt. Jedenfalls besteht bei den Kunden, die die Bäckerei nicht aufgrund der gezielten Werbeaktion aufsuchen, sondern die zufällig in dem Laden auf die Ankaufsstelle des Goldankäufers treffen, die Gefahr, überrumpelt zu werden. Das Oberlandesgericht Schleswig sah somit den Anspruch des Mitbewerbers auf Unterlassen der Aktionen als begründet an.
Urteil des OLG Schleswig vom 24.04.2012
Aktenzeichen: 6 U 6/11
Pressemittelung des OLG Schleswig