Besteht die Gefahr, dass Lebensmittel und Körperhygieneartikel für Kinder durch in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigte Menschen (z.B. Sehbehinderte, Demente oder Alkoholisierte) oder bei schlechten Lichtverhältnissen verwechselt werden und es dadurch zu Vergiftungen kommen kann, dürfen solche Artikel in Deutschland nicht verkauft werden. Einen derartigen Fall nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bei in Italien hergestellten Dusch- und Badegels mit den Geschmacksrichtungen „Erdbeere“, „Schokolade“ und „Creme Caramel“ an. Diese Bezeichnungen deuten eher auf einen Milchshake als auf ein Duschgel hin.
Urteil des BayVGH vom 16.04.2012
Aktenzeichen: 9 CS 11.4
ZLR 2012, 363