In einem Verkaufsprospekt bewarb ein Bauträger eine angebotene Wohnung als Dachgeschoss-Maisonettewohnung. In der Grundrisszeichnung der oberen Etage (Spitzboden) waren ein Doppelbett mit Nachtschränkchen und weiteres Mobiliar dargestellt. In dem notariellen Kaufvertrag wurde jedoch nicht auf den Prospekt, sondern auf die Baubeschreibung Bezug genommen. Später stellte sich heraus, dass das obere Geschoss nur als Abstellraum nutzbar war. Die Verwendung als Wohnraum wurde behördlich untersagt. Der Käufer verlangte von dem Bauträger Schadensersatz.
Obwohl der Zustand der Wohnung an sich der vertraglich einbezogenen Baubeschreibung entsprach, gab der Bundesgerichtshof dem Käufer Recht. Für die Beurteilung der Frage, welche werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, kann durchaus ein dem Erwerber übergebener Prospekt ausschlaggebend sein. Nach diesem konnte der Erwerber davon ausgehen, dass der Charakter der verkauften Eigentumswohnung als Maisonettewohnung, also einer über zwei Etagen zu Wohnzwecken geeigneten und baurechtlich nutzbaren Wohnung, für die Kaufentscheidung des Klägers bedeutsam war und er bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte.
Urteil des BGH vom 25.10.2007
Aktenzeichen: VII ZR 205/06
BGHR 2008, 218
NJW-Spezial 2008, 14