Ein Gewerbetreibender muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur Internetunternehmen, sondern auch (gemeinnützige) Vereine, sofern sie im Rahmen ihres Internetauftritts geschäftliche Handlungen vornehmen. Ein geschäftliches Handeln ist jedoch nicht bereits im bloßen Werben um Spenden zu sehen. Werden aber beispielsweise Bücher zum Kauf angeboten, führt dies zur uneingeschränkten Impressumpflicht.
Ein konkurrierender Verein kann gegen diesen Gesetzesverstoß eines anderen Vereins auch dann vorgehen, wenn der beklagte Verein die Informationen in Form eines Buches anbietet und der klagende ähnliche Informationen auf seiner Website bereithält.
Urteil des LG Essen vom 26.04.2012
Aktenzeichen: 4 O 256/11
JurPC Web-Dok. 71/2012