Ein Unternehmer, der Waren und Dienstleistungen im Internet anbietet, kann seine Informationspflichten über das Widerrufsrecht dadurch erfüllen, dass er das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht bestimmte Muster der Anlage 2 in Textform verwendet. Dabei ist es unschädlich, wenn er dem Mustertext den einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ voranstellt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich trotzdem um eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung. Unerheblich ist, ob der Satz den Leser – wie von dem klagenden Konkurrenten behauptet – im Unklaren darüber lässt, ob er selbst als Verbraucher anzusehen ist. Der Unternehmer braucht nämlich nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig gar nicht möglich ist.
Urteil des BGH vom 09.11.2011
Aktenzeichen: I ZR 123/10
ZIP 2012, 981
WRP 2012, 710