Die für die Registrierung von Internetdomains zuständige DENIC ist bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Aufhebung einer Domainregistrierung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn die Vergabestelle von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird. So gab der Bundesgerichtshof der Klage des Freistaats Bayern auf Aufhebung der Registrierung der Domain „www.regierung-oberfranken.de“ statt, da es sich erkennbar um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden war.
Urteil des BGH vom 27.10.2011
Aktenzeichen: I ZR 131/10
GRUR 2012, 651
K&R 2012, 421