Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Um ein Ausufern einer nahezu freien Gerichtsstandswahl durch den Kläger zu vermeiden, schränken die Gerichte zunehmend die Bedeutung des „fliegenden Gerichtsstands“ ein.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sieht bei sogenannten Tauschbörsenfällen (unbefugtes Herunterladen bzw. Bereitstellung von Musik- und Videodateien durch Privatpersonen) kein berechtigtes Interesse des klagenden Musikverlags, seine Ansprüche an jedem beliebigen Gerichtsstand gerichtlich geltend zu machen. Da Beklagte in diesen Fällen in aller Regel Privatpersonen sind, würde diesen die Rechtsverfolgung unangemessen erschwert werden, wenn sie sich an einem weit entfernten Gerichtsort einer Klage ausgesetzt sähen. Nach Auffassung des Gerichts ist für derartige Klagen in der Regel allein das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.02.2012
Aktenzeichen: 31 C 2528/11
CR 2012, 341
GRURPrax 2012, 194