Eine erhebliche Abweichung von der mietvertraglich zugesicherten Wohnfläche von 10 Prozent und mehr kann einen wesentlichen Mangel darstellen, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Diese vom Bundesgerichtshof zu den Rechtsfolgen von Flächenabweichungen für Wohnräume entwickelte Rechtsprechung ist – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – auf die Gewerberaummiete übertragbar. In diesen Fällen ist die Fläche mangels abweichender Vereinbarungen nach der DIN 277 zu berechnen. Der im Mietvertrag enthaltene Zusatz „ca.“ ist für das Vorliegen eines Mietmangels unerheblich.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.11.2011
Aktenzeichen: I-24 U 56/11
MietRB 2012, 137