Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie einem Mieter für den Betrieb eines Fitnessstudios, in welchem auch medizinisch-therapeutische Behandlung angeboten wird, vertraglich Konkurrenzschutz garantiert, umfasst dieser Konkurrenzschutz auch die Ansiedelung eines Fitnessstudios, das keinen besonderen medizinischen oder therapeutischen Ansatz hat und sich vorrangig an jugendliches Publikum richtet. Maßgebend ist nicht allein die konkrete Ausgestaltung des Betriebs des anderen Mieters, sondern der im Mietvertrag vereinbarte Mietzweck.
Ist der Mietvertrag mit dem neuen Mieter noch nicht vollzogen, weil noch umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich sind, muss der Vermieter im Rahmen des ihm rechtlich und tatsächlich Möglichen auf den Mieter – etwa durch das Angebot einer Vertragsauflösung – einwirken, in den Mieträumen den Betrieb eines Hauptgewerbes „Fitnessstudio“ zu unterlassen. Unterlässt er dies, macht er sich gegenüber dem „geschützten“ Mieter schadensersatzpflichtig.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.01.2012
Aktenzeichen: 2 U 299/11
AIZ 2012, Nr. 4, 66