Insbesondere bei größeren Bauvorhaben kommt es nicht selten vor, dass vom Auftraggeber gerügte Mängel nicht mehr innerhalb der Gewährleistungszeit beseitigt werden können. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, erklärt sich der betroffene Handwerker dann meist bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Muss der Handwerker schließlich vor der vollständigen Mängelbeseitigung Insolvenz anmelden, stellt sich die Frage, ob sich der Verjährungsverzicht auch auf eine bestehende Gewährleistungsbürgschaft auswirkt. Hierzu der Bundesgerichtshof:
Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. Will der Bauherr daher auf „Nummer sicher“ gehen, muss er darauf hinwirken, dass sich die bürgende Bank dem Verjährungsverzicht anschließt. Ansonsten kann die Bank nach Verjährungseintritt nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Urteil des BGH vom 18.09.2007
Aktenzeichen: XI ZR 447/06
NZBau 2008, 62