Nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B steht dem Bauherrn ein Kündigungsrecht u.a. zu, wenn der beauftragte Bauhandwerker in Insolvenz gerät. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden, dass diese Vorschrift uneingeschränkt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anwendbar ist und auch nicht gegen § 119 InsO verstößt, der der Insolvenzordnung grundsätzlich Vorrang vor anderslautenden Vorschriften gibt. Auch wird der Schadensersatzanspruch des Kündigenden gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B durch das Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt, da die Vorschrift gerade für den Fall der Insolvenz besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Insolvenzverfahren durch einen Eigenantrag des Insolvenzschuldners, also des Bauhandwerkers, in Gang gesetzt wurde.
Urteil des OLG Schleswig vom 09.12.2011
Aktenzeichen: 1 U 72/11
ZInsO 2012, 440
BauR 2012, 690