Bei sogenannten Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn dann im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Bei einem Arbeitnehmer fällt die Besteuerung nicht zum Zeitpunkt der Gutschrift der Zeiten auf dem Zeitwertkonto an, sondern erst bei der Ausbezahlung in der Zeit der Arbeitsfreistellung. Dies gilt nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts auch bei einem Gesellschafter und gleichzeitig angestellten Geschäftsführer einer GmbH. Auch wenn er beherrschender Gesellschafter ist, erzielt er als Geschäftsführer und damit als Arbeitnehmer nichtselbstständige Einkünfte.
Urteil des Hessischen FG vom 19.01.2012
Aktenzeichen: 1 K 250/11 (nicht rechtskräftig)
StE 2012, 325