Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. So fordert das Oberlandesgericht Köln, dass sich ein mit 35 Wochenstunden vollzeitbeschäftigter Unterhaltspflichtiger durch Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit bis zu einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden in die Lage versetzt, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem minderjährigen Kind nachzukommen. Dabei sind auch Tätigkeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus des Unterhaltspflichtigen – z.B. Übernahme von Gartenarbeiten oder Tätigkeiten in der Gastronomie, Spielhallen, Tankstellen oder Parkhäusern an umgangsfreien Wochenenden oder arbeitsfreien Gleittagen – zumutbar.
Beschluss des OLG Köln vom 11.08.2011
Aktenzeichen: 4 WF 122/11
FamRZ 2012, 315