Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der leibliche (biologische) Vater dann nicht zu einer Vaterschaftsanfechtung berechtigt, wenn der mit der Mutter des Kindes zusammenlebende Mann die Vaterschaft anerkannt und dauerhaft die Verantwortung für das Kind übernommen hat. Die entsprechende am 1. April 2008 in Kraft getretene Regelung will damit die sozial familiären Bindungen des Kindes zu seinem rechtlichen, die Vaterschaft anerkennenden Vater schützen (Urteil des BGH vom 30.07.2008, XII ZR 150/06).
Der von dem betroffenen leiblichen Vater angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nun entschieden, dass die Entscheidung deutscher Gerichte, mutmaßlichen Vätern kein Recht einzuräumen, die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten, nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstößt.
Urteil des EGMR vom 22.03.2012
Aktenzeichen: 45071/09
Pressemitteilung des EGMR