Der in Deutschland durch entsprechende Ländergesetze geregelte Friedhofszwang dient dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtigt die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dieser gesetzlichen Regelung widerspricht es, die Asche eines Verstorbenen auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Wünschen die Angehörigen eine anonyme Bestattung, so müssen sie mit den inzwischen von vielen öffentlichen Friedhöfen eingerichteten sogenannten Friedwäldern oder ähnlichen Bestattungsflächen vorlieb nehmen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2012
Aktenzeichen: 7 A 10005/12.OVG
JURIS online