Nach dem Grundgesetz steht es jedermann frei, im Falle einer Erkrankung Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies gilt auch im Falle einer Alkoholerkrankung.
Daher rechtfertigen weder die Verweigerung einer Entziehungsmaßnahme noch eine Rückfallgefahr eine Anordnung einer Unterbringung eines Alkoholikers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat, das die freie Willensbildung des Betroffenen erheblich einschränkt oder ausschließt.
Beschluss des BGH vom 17.08.2011
Aktenzeichen: XII ZB 241/11
FamRZ 2011, 1725
NJW 2011, 3518