Leistet ein Mieter nach einer Mieterhöhung drei vorbehaltlose Zahlungen der erhöhten Grundmiete, ist dies als konkludente (schlüssige) Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen zu werten. Diese Zustimmung wirkt dann auch zulasten eines Mitmieters (ehemalige Lebensgefährtin des zahlenden Mieters), der nicht mehr in der Wohnung lebt. Unter den gegebenen Umständen wäre die Berufung des nicht zahlenden Mieters darauf, er habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, rechtsmissbräuchlich.
Urteil des AG Mannheim vom 23.03.2012
Aktenzeichen: 9 C 77/12
jurisPR-MietR 8/2012, Anm. 1