Ist in einer Gemeinschaftsordnung geregelt, dass die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen mit Ausnahme des Außenanstrichs den einzelnen Wohnungseigentümern obliegt, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft, da dies – wie ein Außenanstrich – die einheitliche Außenansicht des Wohnhauses betrifft.
Urteil des BGH vom 02.03.2012
Aktenzeichen: V ZR 174/11
Grundeigentum 2012, 699
MDR 2012, 702