Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung nur ausländische Mieter ausnahmsweise einen im Grundgesetz (GG) verankerten Anspruch auf Anbringen einer Satellitenanlage, wenn sie über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss keine Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes empfangen können. Wurde dem Mieter vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Anbringung einer Parabolantenne mietvertraglich gestattet, muss dies nicht zwingend unabänderbar sein.
Besteht für den ausländischen (hier indischen) Mieter mittlerweile die Möglichkeit, über das Internet entsprechende Fernsehprogramme und Informationssendungen aus seinem Heimatland zu empfangen und trägt er im Übrigen nicht vor, warum gerade der Empfang eines bestimmten, nur über Satellit empfangbaren Senders zur Verwirklichung seiner Informationsfreiheit unerlässlich ist, ist der Vermieter berechtigt, die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne zu widerrufen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 27.07.2011
Aktenzeichen: 33 C 1957/11 (31)
jurisPR-MietR 6/2012, Anm. 1