§ 16 Abs. 2 WEG regelt, dass jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Das Landgericht Stuttgart wendet diese Vorschrift entsprechend auf den künftigen („werdenden“) Erwerber von Wohnungseigentum an. Ist nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung für den künftigen Eigentümer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und ist ihm die erworbene Wohnung bereits zur Nutzung überlassen worden, haftet der Erwerber anstelle des Veräußerers alleine für Beitragsforderungen wie Hausgeldbeiträge und Abrechnungsforderungen aus genehmigten Jahresabrechnungen.
Urteil des LG Stuttgart vom 28.07.2011
Aktenzeichen: 2 S 49/10
NJW-Spezial 2011, 706