Nach ständiger Rechtsprechung hat die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises ist jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist daher unzulässig.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2011
Aktenzeichen: I-1 U 14/11
DAR 2012, 253