Eine Lehrerin beantragte nach ihrem Eintritt in den Ruhestand einen finanziellen Ausgleich für die im letzten Beschäftigungsjahr (angeblich) zuviel geleistete Arbeitszeit. Der Dienstherr lehnte dies wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage ab. Das Verwaltungsgericht Koblenz teilte diese Auffassung und wies darauf hin, dass Beamte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihren Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen müssen.
Ein Ausgleich für Zuvielarbeit kommt daher nur für die Arbeitszeiten in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrags leisten musste. Einen Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit hielt das Gericht demgegenüber nicht für angemessen – dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden.
Urteil des VG Koblenz vom 29.03.2012
Aktenzeichen: 6 K 1067/11.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz