Für das Bundesverwaltungsgericht reicht die bloße Kontaktaufnahme einer Kandidatin im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer einer von ihr verfassten Examensklausur für die Annahme eines unzulässigen Versuchs der Beeinflussung des Prüfers nicht aus und rechtfertigt somit nicht die Benotung der Klausur mit „ungenügend (0 Punkte)“.
Beschränkt sich die Kontaktaufnahme auf den Hinweis an den Prüfer, dass die Kandidatin bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen der Benotung desselben Prüfers nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist der Inhalt des Gesprächs nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer kann – so das Gericht – erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen weiß und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt. Die angehende Juristin durfte danach die Prüfung fortsetzen.
Beschluss des BVerwG vom 21.03.2012
Aktenzeichen: 6 C 19.11
ArbuR 2012, 184