Schadensersatzansprüche bei einer fehlerhaften Tätowierung (hier angeblich schiefe Abbildung eines Kreuzes) sind grundsätzlich nur dann begründet, wenn dem Tätowierer vorher die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde. Dem Erfordernis der Nachbesserung steht nicht entgegen, dass dadurch erneut ein Eingriff in den Körper des Kunden stattfinden muss.
Urteil des AG München vom 17.03.2011
Aktenzeichen: 213 C 917/11
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