Ein Fitnessstudiovertrag, der eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Kunden die außerordentliche Kündigung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Umzug ermöglicht wird.
Unzulässig ist jedoch eine Vertragsklausel, die ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nur im Krankheitsfall vorsieht und in der die Wirksamkeit der Kündigung wegen Krankheit an die zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft wird, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt.
Versäumnisurteil des BGH vom 08.02.2012
Aktenzeichen: XII ZR 42/10
GuT 2012, 26
BB 2012, 845