Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Privatperson mit anschließender Restschuldbefreiung hat nicht zur Folge, dass nach der Verfahrenseröffnung anfallende Rundfunkgebühren als der Restschuldbefreiung unterfallende Masseverbindlichkeiten anzusehen sind. Derartige Forderungen gehen somit nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens unter, mit der Folge, dass der Schuldner uneingeschränkt zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet bleibt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen (z.B. beim Bezug von Sozialhilfe), kann der Gebührenerhebung nur durch einen entsprechenden Befreiungsantrag entgegnet werden.
Urteil des VG Düsseldorf vom 31.01.2012
Aktenzeichen: 27 K 1810/10
ZInsO 2012, 945