Wird einem Pauschalreisenden wegen Verlegung des Flugs von Mitarbeitern des Reiseveranstalters ein Vergleichsangebot unterbreitet, so geben die Mitarbeiter das Angebot im Namen des Reiseveranstalters ab. Unerheblich ist dabei, ob sie zur Abgabe eines solchen Angebots berechtigt waren. Die Angestellten haben ihren Arbeitgeber jedenfalls nach außen wirksam vertreten und das Vergleichsangebot somit in dessen Namen abgegeben. Hat der Kunde das Angebot angenommen, ist der Veranstalter an die Erklärungen seiner Mitarbeiter gebunden.
Urteil des AG Hannover vom 07.10.2011
Aktenzeichen: 511 C 6189/11
RRa 2012, 18