Ein geschädigter Kapitalanleger wollte gegen seinen Anlageberater gerichtlich vorgehen und bat seine Rechtsschutzversicherung um Übernahme der Prozesskosten. Diese lehnte die Erteilung der Deckungszusage jedoch unter Berufung auf folgende Vertragsklausel ab: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.
Die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und München erklärten diese Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung übereinstimmend wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam. U.a. wurde beanstandet, dass die Bezeichnung „Kapitalanlagemodell“ weder in der Alltagssprache noch in der Fachsprache eine klare Bedeutung hat. Auch bei dem Begriff „Grundsätze der Prospekthaftung“ handelt es sich nicht um einen (ausreichend) fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Hinsichtlich des Begriffs „Effekten“ meinten die Gerichte, dass man für den Fall, dass sich ein nicht allgemein bekannter Begriff oder ein selten verwendetes Fremdwort mit wenigen Worten in Deutsch erklären lässt, unter Transparenzgesichtspunkten verlangen kann, dass dies auch geschieht. Beide Oberlandesgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass wegen Fehlens einer wirksamen Ausschlussklausel Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden konnte.
Urteil des OLG Frankfurt vom 17.02.2012
Aktenzeichen: 7 U 102/11
Urteil des OLG München vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 29 U 589/11
jurisPR-VersR 5/2012, Anm. 2