Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (Grundsteuergesetz) wird die Grundsteuer auf Antrag in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn sich bei der Vermietung einer Immobilie der Rohertrag um mehr als 50 Prozent verringert und der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter hat zur Begründung seines Antrags die Gründe des Mietausfalls darzulegen und nachzuweisen, dass diese ohne sein Verschulden entstanden sind. Ausstehende Mietforderungen dürfen dabei nicht als Mietausfälle deklariert werden, solange der Mieter nicht als zahlungsunfähig anzusehen ist.
Urteil des VG Wiesbaden vom 13.02.2012
Aktenzeichen: 1 K 374/11.WI
Wirtschaftswoche Heft 15/2012, Seite 106