Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Dies setzt voraus, dass die Firma, also der Handelsname des Kaufmanns, fortgeführt wird. Davon zu unterscheiden ist eine bloße Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die im Sinne einer Branchenangabe oder einer sonstigen Bezeichnung lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein kennzeichnet. Auf die Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung (z.B. Bäckerei X oder Teppich-Import Y) kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden.
Urteil des OLG Köln vom 02.12.2011
Aktenzeichen: I-20 U 134/10
NZG 2012, 188
NJW-RR 2012, 679