Ein Unternehmer schenkte seinem Sohn Unterbeteiligungen an seinen Kommandit- und GmbH-Gesellschaftsanteilen. Nach dem Schenkungsvertrag war der Vater weiterhin berechtigt, die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei den Gesellschaften nach eigenem Ermessen auszuüben. Der beschenkte Sohn hatte keine Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft. Dem Bundesfinanzhof stellte sich die Frage, ob bereits mit der Einräumung der Unterbeteiligung Schenkungssteuer anfällt.
Bei einer Schenkung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die mangels Einfluss auf die Gesellschaft nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird nicht bereits durch den Vertragsschluss ein schenkungssteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet. In diesem Fall ist erst der tatsächliche Bezug von Gewinnen und Erlösen aus der Unterbeteiligung schenkungssteuerpflichtig.
Urteil des BFH vom 16.01.2008
Aktenzeichen: II R 10/06
Betriebs-Berater 2008, 695