Werden aus einem Geschäft während der Anwesenheit eines Mitarbeiters, der durch ein Verkaufsgespräch abgelenkt war, Waren in erheblichem Wert gestohlen (hier 12 hochwertige Mobiltelefone), ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Schaden vom Gehalt des Mitarbeiters abzuziehen, wenn diesem nur leichte Fahrlässigkeit an dem Vorfall anzulasten ist.
Urteil des ArbG Oberhausen vom 24.11.2011
Aktenzeichen: 2 Ca 1013/11
Pressemitteilung des ArbG Oberhausen