Der Filialleiter einer Einzelhandelskette stand nach den Beobachtungen eines Mitarbeiters unter Verdacht, einen Beutel Streusand ohne Bezahlung aus dem Geschäft mitgenommen zu haben. Er stritt dies jedoch vehement ab. Wenige Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlter Ware im Wert von 12 Euro erwischt. Die Betriebsleitung kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah durch den kurz nach dem vorherigen Leugnen nachgewiesenen Diebstahl das Vertrauensverhältnis derart gestört, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Hieran änderten auch der relativ geringe Wert des Diebesgutes und die 21-jährige Betriebszugehörigkeit des Filialleiters nichts.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.02.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 1845/11
BB 2012, 832