Arbeitgeber und Betriebsrat sind berechtigt, den Einsatz von Leiharbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Beispielsweise kann der prozentuale Anteil der beschäftigten Leiharbeiter festgelegt werden. Nicht substanziell eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen dabei jedoch die zwingenden gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellung, Kündigung, Umgruppierung etc.) gemäß § 99 BetrVG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1.
Beschluss des LAG Frankfurt vom 03.11.2011
Aktenzeichen: 5 TaBV 70/11
jurisPR-ArbR 24/2012, Anm. 5